Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

Stand Juli 2019

1. Geltungsbereich
(1) Die nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) der Star Piping Systems GmbH (nachstehend: Käuferin) gelten im geschäftlichen Verkehr mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachstehend: Verkäufer).
(2) Diese Einkaufsbedingungen der Käuferin gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Verkäufers werden nicht anerkannt, es sei denn, die Käuferin hätte ausdrücklich in jedem Einzelfall schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese AEB gelten auch dann, wenn die Käuferin in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AEB abweichender Bedingungen des Verkäufers dessen Lieferung oder Leistung annimmt.
(3) Bei laufender Geschäftsverbindung gelten diese AEB für alle Geschäfte, ohne dass diese jeweils noch einmal ausdrücklich zugrunde gelegt werden müssen.
(4) Alle Vereinbarungen, die zwecks Ausführung des Vertrages zwischen der Käuferin und dem Verkäufer getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

2. Angebot – Angebotsunterlagen
(1) Der Verkäufer ist verpflichtet, eine Bestellung/ein Angebot der Käuferin innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich die Käuferin ihre Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Käuferin nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund der Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie der Käuferin unaufgefordert zurück zu geben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.

3. Preise
(1) Der in der Bestellung/dem Angebot der Käuferin ausgewiesene Preis ist bindend.
(2) Preise verstehen sich frei Bestimmungsort verzollt einschließlich Verpackung und Transport. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist darin nicht enthalten. Die Rückgabe der Verpackung bedarf einer besonderen Vereinbarung.

4. Gefahrübergang – Lieferung
(1) Der Verkäufer trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Leistung durch die Käuferin oder ihrer Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.
(2) Jede Sendung von Waren ist mit einem Lieferschein zu versehen. Lieferscheine, Rechnungen und sonstige Zuschriften des Verkäufers müssen eine Datumsangabe und die Nummer der Bestellung aufweisen. Unterlässt der Verkäufer die Angabe der Bestellnummer auf Lieferscheinen und Versandpapieren, sind die hierdurch entstehenden Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von der Käuferin zu vertreten.
(3) Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung eines Liefertermins oder einer Lieferfrist ist die Bereitstellung der Ware zur Übergabe an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.
(4) Im Falle des Verzuges des Verkäufers steht der Käuferin ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von 0,2 % des Vertragspreises pro Werktag zu, jedoch insgesamt nicht mehr als 5 %, es sei denn, die Käuferin kann nachweisen, dass ihr ein höherer Schaden entstanden ist oder der Verkäufer kann nachweisen, dass der Käuferin kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung dieses Schadensersatzes schließt die Geltendmachung sonstiger Rechte nicht aus.
(5) Über etwaige Lieferschwierigkeiten, die dem Verkäufer an der termingerechten Leistung oder an der Leistung in der vereinbarten Qualität hindern könnten, hat der Verkäufer die Käuferin unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer des Leistungshindernisses unverzüglich zu unterrichten. Unterlässt der Verkäufer diese Unterrichtung, so kann er sich der Käuferin gegenüber nicht darauf berufen, die Verzögerung oder Unmöglichkeit der Leistung oder die Leistung in einer anderen als in der vereinbarten Qualität habe er nicht zu vertreten.
(6) Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Leistung enthält keinen Verzicht auf die der Käuferin wegen der Verspätung zustehenden Ansprüche. Dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von der Käuferin für die Leistung geschuldeten Entgelts.
(7) Werden Lieferungen bei Wareneingang von der Käuferin nach Stückzahl, Gewicht oder Maß kontrolliert, so gelten die dabei ermittelten Werte als zutreffend. Dem Verkäufer ist nachgelassen, die Unrichtigkeit der ermittelten Werte zu beweisen.
(8) Leistet der Verkäufer vor Fälligkeit, ist die Käuferin berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Verkäufers zu lagern oder an den Verkäufer zurück zu senden. Dies gilt auch, wenn eine Lieferung per Nachnahme erfolgt.
(9) Der Verkäufer ist zur Teilleistung nicht berechtigt, es sei denn, die Käuferin stimmt der Teilleistung schriftlich zu oder die Teilleistung ist der Käuferin zuzumuten.

5. Eigentumsvorbehalt
(1) Sofern die Käuferin Teile beim Verkäufer beistellt, behält sie sich das Eigentum hieran vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Verkäufer erfolgen für die Käuferin. Wird die Vorbehaltsware der Käuferin mit anderen, nicht in ihrem Eigentum stehenden Gegenständen verarbeitet, erwirbt sie das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes ihrer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Der Wert ihrer Sache bestimmt sich nach dem Einkaufspreis zuzüglich jeweils geltender gesetzlicher Mehrwertsteuer.
(2) Wird die von der Käuferin beigestellte Sache mit anderen, ihr nicht gehörenden
Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt sie das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich
Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der
Vermischung.
(3) Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Verkäufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Verkäufer der Käuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Verkäufer verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum für die Käuferin.
(4) An Werkzeugen behält sich die Käuferin das Eigentum vor; der Verkäufer ist weiter verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von der Käuferin bestellten Waren einzusetzen. Der Verkäufer ist verpflichtet, die der Käuferin gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Verkäufer der Käuferin schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; die Käuferin nimmt die Abtretung hiermit an. Der Verkäufer ist verpflichtet, an den Werkzeugen der Käuferin etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er der Käuferin sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
(5) Soweit die der Käuferin gemäß Abs. 1 und/oder Abs. 2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller ihrer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, ist die Käuferin auf Verlangen des Verkäufers zur Freigabe der Sicherungsrechte nach ihrer Wahl verpflichtet.

6. Erfüllungsort
Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Erfüllungsort für die Lieferungen/Leistungen des Verkäufers die in der Bestellung angegebene Lieferanschrift.

7. Zahlungsbedingungen
(1) Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung. Zahlungen gelten nicht als Verzicht auf eventuelle Mängelrügen und stellen kein Anerkenntnis der vertragsgerechten Leistung dar. Tag der Zahlung ist bei Überweisungen von einem Konto der Tag der Auftragserteilung an das überweisende Kreditinstitut. Wechsel und Schecks der Käuferin werden an Erfüllung statt angenommen.
(2) Die Begleichung einer Rechnung erfolgt entweder innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug. Der Lauf dieser Fristen beginnt, sobald die Entgeltforderung fällig ist, die Rechnung bei der Käuferin eingegangen ist und der Verkäufer die Leistung erbracht hat.
(3) Sollte die Käuferin zur Vorleistung verpflichtet sein, so ist sie berechtigt, die Vorleistung zu verweigern, wenn Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Verkäufers bestehen. Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Verkäufers bestehen insbesondere, wenn der Verkäufer sich mit einer Leistung, zu der er der Käuferin aus diesem Vertrag oder einem Grund verpflichtet ist, in Verzug befindet. Leistet der Verkäufer Sicherheit für seine Leistung, entfällt das Vorleistungsverweigerungsrecht der Käuferin.
(4) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen der Käuferin in gesetzlichem Umfang zu.
(5) Der Verkäufer ist nicht berechtigt, ihm gegen die Käuferin zustehende Forderungen an Dritte abzutreten. § 354 a HGB bleibt unberührt.

8. Mängeluntersuchung
Die Käuferin ist verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen und etwaige Abweichungen dem Verkäufer innerhalb von 10 Werktagen nach Eingang der Ware anzuzeigen. Sendet die Käuferin dem Verkäufer nicht innerhalb dieser Frist eine entsprechende Anzeige, gilt die Ware als angenommen. Dies gilt nicht, wenn ein Mangel entdeckt wird, der bei der anfänglichen Wareneingangsprüfung nicht erkennbar war. Die Anzeige eines solchen später entdeckten Mangels gilt als fristgerecht erfolgt, wenn sie innerhalb von 10 Werktagen ab dem Datum der Entdeckung erfolgt.

9. Mängelhaftung
(1) Der Verkäufer garantiert, dass sämtliche von ihm gelieferten Waren und alle von ihm erbrachten Leistungen den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, den einschlägigen Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden sowie dem neuesten Stand der Technik entsprechen. Hat der Verkäufer Bedenken gegen die von der Käuferin gewünschte Art der Ausführung, insbesondere, weil er hierfür von den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, den einschlägigen Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden oder dem neuesten Stand der Technik abweichen muss, so hat er diese Bedenken der Käuferin unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er diese Anzeige, so kann er sich der Käuferin gegenüber nicht darauf berufen, dass die Ware von der vereinbarten Beschaffenheit gewesen sei oder sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet habe.
(2) Der Käuferin stehen die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu. Insbesondere ist sie berechtigt, von dem Verkäufer nach ihrer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
(3) Die Käuferin ist berechtigt, auf Kosten des Verkäufers die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Verkäufer in Verzug ist.
(4) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 36 Monate; bei einem Bauwerk und bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 5 Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an die Käuferin oder den von der Käuferin benannten Dritten an der von der Käuferin vorgeschriebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle.

10. Produkthaftung, Freistellung, Versicherung
(1) Für den Fall, dass die Käuferin aufgrund von Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der Verkäufer verpflichtet, die Käuferin von derartigen Ansprüchen auf erstes Anfordern freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Verkäufer gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies dann nicht, wenn den Verkäufer kein Verschulden trifft.
(2) Der Verkäufer übernimmt in dem vorstehenden Fall alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im Übrigen geltend die gesetzlichen Bestimmungen.

11. Rücktrittsvorbehalt
(1) Die Käuferin ist – unbeschadet ihrer sonstigen Rechte – berechtigt, schadensersatzfrei ganz oder teilweise von dem Vertrag zurückzutreten, wenn höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Rohstoff- oder Energiemangel oder sonstige unabwendbare Ereignisse die Durchführung des Vertrages behindern oder die Leistung des Verkäufers aufgrund dieser Umstände für die Käuferin nicht mehr verwertbar ist. Dies gilt nicht, wenn die Störung von unerheblicher Dauer ist oder eine erhebliche Verringerung des Lieferbedarfs nicht zur Folge hat.
(2) Die Käuferin ist – unbeschadet ihrer sonstigen Rechte – berechtigt, schadensersatzfrei ganz oder teilweise von dem Vertrag zurückzutreten, wenn der Verkäufer der Käuferin den Abschluss einer Produkthaftpflichtversicherung gemäß Ziffer 10 dieser Einkaufsbedingungen trotz Setzens einer angemessenen Frist nicht nachweist.
(3) Die Möglichkeit, nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten, bleibt unberührt.

12. Haftung
(1) Die Käuferin haftet nur für Schäden, für die zwingend gehaftet wird, wie zum Beispiel nach dem Produkthaftungsgesetz, in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder die Verletzung der wesentlichen Vertragspflicht hat eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zur Folge.

13. Geheimhaltung und Unterlagen
(1) Alle durch die Käuferin zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten. Sie dürfen auch im eigenen Betrieb des Verkäufers Personen nur solange und soweit zur Verfügung gestellt werden, wie diese Personen die Informationen zum Zweck der Leistung an die Käuferin benötigen. Diese Personen sind von dem Verkäufer ebenfalls zur Geheimhaltung zu verpflichten. Die Informationen dürfen nicht zur Ausführung von Aufträgen anderer Unternehmen verwendet werden.
(2) Unterlagen, die geschäftliche oder technische Informationen enthalten, und die die Käuferin dem Verkäufer zur Verfügung gestellt hat, bleiben alleiniges Eigentum der Käuferin. Die Käuferin behält sich hieran alle Rechte, insbesondere Eigentums und Urheberrechte, vor. Ohne vorherige schriftliche Einwilligung der Käuferin dürfen solche Unterlagen nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf entsprechende Anforderung der Käuferin sind alle solche Unterlagen unter Einschluss etwaig gefertigter Kopien oder Aufzeichnungen unverzüglich und vollständig an die Käuferin zurückzugeben. Bei Beendigung der Vertragsbeziehungen zwischen der Käuferin und dem Verkäufer hat dieser solche Unterlagen auch ohne Aufforderung an die Käuferin zurückzugeben. Dies gilt auch für andere leihweise überlassene Gegenstände.

14. Schlussbestimmungen
(1) Ist der Verkäufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz der Käuferin. Der Verkäufer kann jedoch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden.
(2) Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenverkauf (CISG).
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die entsprechende gesetzliche Regelung.